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Milton Glaser
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der mosel media
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der mosel media, Zum Leinpfad 3 , 54518 Minheim, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Sofern der Kunde Kaufmann ist, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Die Geltung entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Bedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind.
2. Vertragsinhalt, Vertragsbestandteile, Vertretung
2.1. Die Agentur erbringt Dienstleistungen unter anderem aus den Bereichen Konzeption, Design, Beratung und Programmierung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten, Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, Chat und Mail verleufen, deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2.2. Der Kunde verpflichtet sich, seine am jeweiligen Projekt beteiligten Partner oder eigene Kunden darauf hinzuweisen, dass die Agentur und/oder deren Angestellte und/oder Erfüllungsgehilfen nicht befugt sind, den Kunden im Verhältnis zu Dritten zu vertreten oder im Namen des Kunden Rechtsgeschäfte mit Dritten einzugehen, insbesondere Aufträge an am Projekt beteiligte Dritte im Namen des Kunden zu vergeben.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien und Daten (nachfolgend “Inhalte”).
3.2. Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Standard-Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so trägt der Kunde die hierfür anfallenden zusätzlichen Kosten.
3.3. Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3.4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Materialien und Inhalte, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, auf mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen.
3.5. Der Kunde ist allein verantwortlich für seine Materialien und Inhalte und versichert, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde stellt die Agentur von jeglichen Ansprüche Dritter, die gegen die Agentur aufgrund der Verwendung oder Verarbeitung der Materialien und/oder Inhalte des Kunden gestellt werden, auf erstes Anfordern vollumfänglich frei. Kosten und Aufwendungen, auch angemessene Rechtsanwaltskosten, die der Agentur aufgrund von Ansprüchen Dritter aus den Materialien und/oder Inhalten entstehen, trägt der Kunde.
4. Termine
4.1. Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur nur durch den hierfür genannten Ansprechpartner bzw. Projektmitarbeiter zugesagt werden und bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung.
4.2.Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind darüber hinaus stets als „verbindlich“ zu bezeichnen.
4.3. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) und/oder höherer Gewalt (z. B. Krieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Störungen der Telekommunikation) hat die Agentur nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
5. Nutzungsrechte
5.1. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
5.2. Die Agentur gewährt dem Kunden aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an den erbrachten Leistungen das Recht, die Leistungen für die dem Vertrag zugrunde liegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang und für die vertraglich vereinbarte Dauer innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen.
5.3. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte oder die Erteilung von Unterlizenzen ist honorarpflichtig und nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck eindeutig ergibt.
5.4. Ohne gesonderte Gestattung ist der Kunde zur Veränderung oder Bearbeitung der erbrachten Leistungen nicht berechtigt. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon ausgenommen.
5.5. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Kunde das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung des Leistungsergebnisse der Agentur in dem vertraglich dafür vorgesehenen Umfang und der dafür vorgesehenen Umgebung. Die Verwendung der Leistungsergebnisse für andere als vertraglich vereinbarte oder neue bzw. unbekannte Nutzungsarten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
5.6. Dem Kunden werden kein Eigentum und keine Nutzungsrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Layouts, Software und sonstigen Materialien und Unterlagen eingeräumt, die im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen übergeben werden. Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch die Agentur.
5.7. Ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung ist die Agentur nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.
5.8. Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden ausgeschlossen werden.
5.9. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
5.10. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
6. Vergütung / Zahlungsbedingungen
6.1. Es gilt die im Vertrag, der Rechnung und oder/im Angebot vereinbarte Vergütung. Von der Agentur erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen des Verzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
6.2. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
6.3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis.
6.4. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
6.5. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
6.6. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierenden zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
7. Abnahme
7.1 Nach Fertigstellung der Leistung und Übergabe derselben an den Kunden vereinbaren die Parteien einen Termin zur Abnahme. Nach Aufforderung durch die Agentur ist der Kunde zur Freigabe auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.
7.2. Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar und sind nach Ziffer 8. zu beurteilen.
7.3. Eine Leistung der Agentur gilt als ohne Vorbehalt abgenommen, wenn der Kunde die Leistung in der dafür vorgesehenen Umgebung nutzt oder diese Leistung im wesentlichen verwendet.
8. Leistungsänderungen
8.1. Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt er dies der Agentur schriftlich mit. Diese wird die Änderungswünsche des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen. Sollte die Prüfung eine ausführliche Recherche benötigen, so wird die Agentur dies und die daraus resultierenden Kosten dem Kunden vorab mitteilen.
8.2. Die Agentur teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung der Änderungswünsche unterbreiten oder darlegen, warum die Änderungswünsche nicht umsetzbar sind.
8.3. Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhaltes des Vorschlags für die Umsetzung der Änderungswünsche abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
8.4. Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlägen und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben.
9. Mängelansprüche
9.1. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit einer Leistung zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Die Agentur ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
9.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens der Agentur, ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9.3. Nach vorbehaltloser Abnahme der Leistung durch den Kunden auftretende Mängel, die bereits vor Abnahme vorhanden waren und keine versteckten Mängel darstellen, begründen keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Gleiches gilt im Falle der Teilabnahme einzelner in sich nutzbarer Leistungen.
9.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Haftung
10.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
10.2. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
10.3. Die Agentur haftet im Übrigen uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Agentur, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Sache eintreten, haftet die Agentur nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
10.4. Die Agentur haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen.
10.5. Im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44 a TKG unberührt.
10.6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
10.7. Bei Druckaufträgen, die die Agentur namens und im Auftrag des Kunden erteilt, gelten die Regelungen für Mehr- bzw. Minderlieferungen der jeweiligen Druckerei. Der Kunde ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10% anzuerkennen.
10.8. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die Agentur ebenfalls nur in dem vorstehend ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als der Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.
11. Verwertungsgesellschaften
11.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften selbst abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.
11.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde selbst zuständig und verantwortlich.
12. Leistungen Dritter
Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
13. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
14. Media-Planung und Media-Durchführung
14.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
14.2. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch nicht.
15. Geheimhaltung
15.1. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und das Konditionsgefüge der zwischen Ihnen abgeschlossenen Verträge und über die bei deren Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.
15.2. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.
16. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.
17. Datenschutz
17.1. Die Agentur ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten elektronisch zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betriebliche Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen obliegt der Agentur.
17.2. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur dann zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains oder bei Beauftragung von Subunternehmern – zur Erfüllung des Vertragszweckes zwingend erforderlich ist.
17.3. Der Kunde hat jederzeit das Recht auf kostenfreie Auskunft über die bezüglich seiner Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger, die Berechtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie den Widerruf erteilter Einwilligungen und den Zweck der Datenverarbeitung. Der Verwendung der über die Person des Kunden gespeicherten Daten kann der Kunde jederzeit widersprechen. In einem solchen Fall wird der Kunde gebeten, sich an die folgende Anschrift zu wenden: info@moselmedia.com oder das Verlangen per Post oder Fax an die Agentur unter Verwendung der am Anfang dieses Dokuments aufgeführten Kontaktdaten zu senden.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung der Agentur. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
18.2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
18.3. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Niederlassung der Agentur.
18.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur unmittelbar und mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Agentur, sofern gesetzlich zulässig.
18.5. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Agentur gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
18.6. Sollten eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren vielmehr, in einem solchen Fall, eine unwirksame oder ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
Bernkastel-Kues, Mai 2024
FAQ
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